Im historischen Weil der Stadt sind die Anlagen erlaubt – wenn sie von öffentlichen Plätzen nicht zu sehen sind.

Weil der Stadt - Als einen „guten Kompromiss zwischen Klimaschutz und Altstadtschutz“ hat der Erste Beigeordnete Jürgen Katz im Gemeinderat die Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt bezeichnet. Dort sind jetzt auch größere Solar- und Photovoltaikanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

 

Bisher durften Hauseigentümer in dem besonders geschützten Altstadtbereich lediglich acht Quadratmeter große Anlagen auf ihre Gebäude installieren, die aber maximal ein Viertel der Dachfläche einnehmen durften. Die im Mai 2019 beschlossene Satzung hat hier genaue Vorgaben gemacht mit dem Ziel, das für Weil der Stadt so prägende historische Erscheinungsbild des Altstadtkerns möglichst zu erhalten.

Weil der Stadt will klimaneutrale Kommune werden

Doch immer mehr Weil der Städter wollen Solar- und Photovoltaikanlagen auf ihren Dächern bauen, die aufgrund der Vorgaben in der Gestaltungssatzung eigentlich zu groß sind, erklärte Jürgen Katz. Auf der anderen Seite befindet sich Keplerstadt auf dem Weg zur „klimaneutralen Kommune“. „Und wir wollen zulassen, dass in der Altstadt Solar- und Photovoltaikanlagen auch wirtschaftlich möglich sind“, so Katz.

Um diesen Widerspruch aufzulösen, habe die Stadt lange mit dem Landesdenkmal um eine Lösung verhandelt. Das Amt habe zunächst ziegelrote Solarmodule oder in Ziegel integrierte Module vorgeschlagen. Diese seien jedoch deutlich teurer und hätten einen schlechteren Wirkungsgrad bei der Energiegewinnung. Um aber auch die privaten Anstrengungen hinsichtlich der Energiewende zu unterstützen, schlug die Stadt vor, die Altstadtsatzung mit einer Ausnahmeregelung zu ändern. Danach gibt es keine Größenbeschränkung mehr für derartige Anlagen. Für die Hauseigentümer soll es so leichter werden, die Vorgaben nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz zu erfüllen.

Die Anlagen sollen nicht zu sehen sein

Allerdings sind die Anlagen nur dort zugelassen, wo sie nicht von öffentlichen Flächen wie Straßen, Wegen und Plätzen sowie von den Freiflächen vor der Stadtmauer aus gesehen werden können.

Trotz der Anlagen muss die Dachfläche als solche noch erkennbar sein, und zu den Rändern müssen 50 Zentimeter Abstand eingehalten werden. Bei aneinandergebauten Gebäuden müssen die Module aus Brandschutzgründen getrennt oder Abstände eingehalten werden. Der Gemeinderat befürwortete diese Satzungsänderung bei einer Enthaltung.