Die guten Sitten und die Ordnung dürfen nicht gefährdet werden. Blick in die Vorschriften der Leonberger Bäder.

Leonberg: Thomas Slotwinski (slo)

Leonberg - Es ist ungemütlich draußen, kalt und nass. Ein Wetter, bei dem die Flucht in die wohlige Wärme einer Sauna gut tun kann. Dumm nur, dass Corona auch den Bädern und Saunen den Garaus gemacht hat. Alles ist zu.

 

Wer jetzt auf den Gedanken kommen sollte, beispielsweise dem Leonberger Hallenbad dennoch einen, nennen wir es inoffiziellen, Besuch abzustatten, um in der Sauna ohne lästige Mitgäste zu schwitzen oder im Becken ein paar Runden zu drehen, der sei gewarnt.

Kein Eintritt ohne Entgelt

Damit würde er gleich gegen zwei Absätze des Paragrafen 4 in der Satzung des städtischen Bäderbetriebs verstoßen: Unter klein b) ist nämlich der Besuch „der einzelnen Bäder ohne Bezahlung des vorgeschriebenen Entgelts nicht gestattet.“ Des weiteren würde dem Absatz klein c) zuwidergehandelt, „wonach eine Nutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten“ nicht erlaubt ist. Also bleiben Sie lieber daheim, Sie würden ohnehin „sofort des Bades verwiesen“, wie es der Paragraf 3, Absatz 4, der Benutzungsordnung regelt.

Doch selbst wenn uns Corona irgendwann aus dem Würgegriff entlässt und wir wieder schwimmen und schwitzen dürfen, müssen sich die Bade- und Saunagäste vorsehen. Gibt es doch auch im Normalbetrieb diverse Vorschriften einzuhalten.

Ausspucken verboten

So sieht der Absatz 1 des Paragrafen 5 vor, dass die Besucher „alles zu unterlassen haben, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit verletzt oder gefährdet.“ Dazu zählen unter anderem das „Ausspucken auf den Fußboden und in die Schwimmbecken.“ Untersagt ist zudem das Tönen oder Färben der Haare.

Bei Absatz 13 des Paragrafen 5 haben es die Saunagäste noch am einfachsten. Denn sie können sich ganz ohne bewegen. Im Hallenbad und im Leobad muss hingegen „übliche Badebekleidung“ getragen werden. Und damit erst gar keine Diskussionen auftreten: „Die Entscheidung, was als üblich anzusehen ist, trifft allein das Badepersonal“, heißt es klipp und klar.

Berauschende Mittel

Doch wer überhaupt mit dem Bademeister diskutieren kann, hat schon mehrere Voraussetzungen erfüllt, die in Paragraf 3, Absatz 4, geregelt sind: Sie oder er haben weder „ansteckende oder anstoßerregende Krankheiten“, sind frei von offenen Wunden und stehen nicht „unter dem Einfluss berauschender Mittel.“

Ob nun auch „Geisteskranken“ der unbeaufsichtigte Weg ins Bad verwehrt wird, darüber wollen die Vorschriftenmacher im Rathaus noch einmal nachdenken. „Der Begriff ist wohl aus den 50er Jahren übernommen worden“, regt der Grünen-Stadtrat Ronald Ziegler eine zeitgemäßere Formulierung an. Die soll jetzt folgen.