Die Argumentation liegt in der offiziellen Bedeutung des Verkehrszeichens: Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht das „Zeichen 306, Vorfahrtsstraße“ (ein gelbes, hochkant gestelltes Quadrat in einem weißen Feld) am Anfang der Vorfahrtsstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung und gibt Autofahrern die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen „Vorfahrt gewähren“, „Halt! Vorfahrt gewähren“ oder „Ende der Vorfahrtsstraße“. Außerhalb geschlossener Orte verbietet es das Parken auf der Fahrbahn.

 

Gerade diese letzte Bestimmung sei auch der springende Punkt, warum ebenso an der B 295 die Schilder nach der Einmündung stehen, bestätigt die Untere Straßenbehörde. So können Verkehrsteilnehmer, die auf die Vorfahrtsstraße fahren, einsehen, dass es sich um eine solche handelt. Innerorts hingegen dürfe man auch auf Vorfahrtsstraßen parken. Zudem hätten Autofahrer, die in eine Bundesstraße einfahren würden, das Stopp-Schild zu beachten. Das gebe Zeit, sich zu orientieren und erhöhe die Aufmerksamkeit.