Elf statt 8,5 Zentimeter: Ein Wanderarbeiter verstößt damit gegen das Waffengesetz.

Leonberg - Pech im Unglück hat ein 41-jähriger Wanderarbeiter gehabt, als die Polizei im Juli vergangenen Jahres in seiner Wohnung in Höfingen auftauchte, um einen ausstehenden Restbetrag nach einer Schwarzfahrt von ihm zu kassieren. Bei dem Besuch stießen die Beamten auf ein Springmesser, das auf einem Kühlschrank lag. Da es eine Klingenlänge von elf Zentimetern aufwies, überschritt es die zulässige Länge von 8,5 Zentimetern deutlich, was dem 41-Jährigen einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz einbrachte.

 

Gegen diesen Strafbefehl legte der Mann Einspruch ein, sodass sein Fall vor dem Leonberger Amtsgericht zur Verhandlung kam. Dort ließ der 41-Jährige, der als Aufbauhelfer und Putzkraft auf Messen arbeitet, über einen Dolmetscher erklären, das Messer gehöre nicht ihm, sondern einem jungen Landsmann, der eine Nacht bei ihm übernachtet habe. „Er hat seine Habseligkeiten in mein Zimmer gebracht und das Messer auf den Kühlschrank neben ein Brot gelegt“, erzählte der Angeklagte. Am Abend hätten alle sechs Wanderarbeiter zusammen in der Küche gegessen, am nächsten Morgen um 6 Uhr sei der junge Mann weg gewesen und nicht mehr wiedergekommen. Dessen Kleidung habe er in einen Sack gesteckt und irgendwann in den Müll geworfen, nur das Messer sei liegen geblieben.

Angeklagte nimmt Einspruch zurück

Der Polizist, der das Springmesser gefunden hatte, sagte im Zeugenstand aus, beim Auftauchen der Beamten in der Wohnung habe der 41-Jährige erklärt, dass das Messer ihm gehöre. Er habe erzählt, dass er es für seine Arbeit auf verschiedenen Baustellen brauche. „Das schien uns durchaus glaubhaft. Die Klingen waren auf beiden Seiten abgewetzt, wie wenn es öfters über einen Stein oder Ähnliches gezogen worden ist“, sagte der Polizist.

Es sei richtig, dass im Zimmer des Angeklagten ein zweites Bett stehe. Dieses sei jedoch mit Folie abgedeckt gewesen und offensichtlich unbenutzt. Die Mitbewohner in der Wohnung mit mehreren Zimmern hätten bestätigt, dass der Angeklagte allein in seinem Zimmer übernachte. Der Verteidiger des Angeklagten wandte ein, zu ihm habe sein Mandant gesagt, dass der Besuch des jungen Mannes einige Wochen zurückliege und er den Beutel mit der Kleidung erst nach einigen Wochen weggeworfen habe.

Angesichts so vieler Varianten riet Amtsrichter Thomas Krüger dem wegen Diebstahls und Schwarzfahrens vorbestraften Angeklagten, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen und die darin ausgesprochene milde Strafe von 500 Euro zu akzeptieren. Dazu konnte sich der 41-Jährige durchringen.