Es gibt Ausnahmen – doch das hat sich noch nicht überall rumgesprochen.

Corona - „Nicht jeder, der ohne Maske unterwegs ist, verstößt gegen die Maskenpflicht. Aus medizinischen Gründen zum Beispiel bei einer Behinderung oder Asthma gibt es Ausnahmen.“ Das stellt Reinhard Hackl, der Beauftragte für Menschen mit Behinderung des Landkreises Böblingen, klar.

 

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Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schreibt seit 27. April eine Maskenpflicht beim Einkaufen sowie in Bussen, Bahnen und Haltestellen vor. Doch es gibt auch Ausnahmen. Es haben den Beauftragten für Menschen mit Behinderung Rückmeldungen von Betroffenen erreicht, denen das Betreten von Läden verwehrt wurde. Ähnliches wurde auch von Rollstuhlnutzern berichtet, die keinen Einkaufswagen verwenden können. Reinhard Hackl sagt: „Dabei handelt es sich um eindeutige Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG)“.