Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) bittet Autofahrer und Fußgänger um besondere Vorsicht. Der Grund: Rutschgefahr durch Laub. Doch was gilt es noch zu beachten?

Architektur/Bauen/Wohnen: Andrea Jenewein (anj)

Stuttgart - Langsam hält der Herbst Einzug und das Laub auf den Straßen nimmt zu. Doch wie geht man eigentlich am besten mit den Blättern auf dem Boden um?

 

Wer muss Laub wegräumen?

Die öffentlichen Straßen und Parkwege müssen von rund 100 Straßenreinigungswarten und Kehrmaschinenfahrern des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft (AWS) gesäubert werden: Auf rund 1400 Kilometer Streckennetz sammeln diese 1200 bis 1500 Tonnen Laub. In diesem Jahr hat sich der Start der Laubbeseitigung witterungsbedingt um einen Monat verzögert. Aber auch die Bürger müssen im Rahmen der Anliegerverpflichtung das Laub von den Gehwegen beseitigen. Bei einem Unfall kann der zur Reinigung Verpflichtete zum Schadenersatz herangezogen werden.

Wie beseitigt man das Laub am besten?

Die AWS rückt mit Kehrmaschinen, Laubverladeeinheiten, handgeführten fahrbaren Flächenlaubgebläsen, Laubblasgeräten, Rechen, Schaufeln und Besen aus. Im privaten Bereich sollten Rechen, Schaufeln und Besen ausreichen, doch immer öfter wird zum Laubbläser gegriffen.

Wie sehen die rechtlichen Bestimmungen für Laubbläser aus?

Der Betrieb von Laubbläsern und Laubsammlern ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt. Danach dürfen diese Geräte in Wohngebieten nur an Werktagen von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Bei einem Verstoß kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Laubsauger und -bläser können im Betrieb zwischen 90 und 120 Dezibel laut werden. Damit sind sie ungefähr so laut wie eine Kettensäge.

Welches Problem bringt der Einsatz von Laubsaugern mit sich?

Das Amt für Umweltschutz rät, insbesondere in privaten Bereichen auf solche Geräte zu verzichten. Durch das Absaugen des Bodens werden eine Vielzahl von für den Garten wichtige Insekten und andere Kleintiere vernichtet und damit das ökologische Gleichgewicht gestört. Das Laub hat zudem eine wichtige Funktion: Es entsteht eine frische Streuschicht, die für die Bodengesundheit bedeutsam ist. Besonders unter Sträuchern und Hecken sollte Laub als natürliche Bodendecke liegen bleiben. Zudem werden durch Laubsauger und -bläser Mikroben, Pilze und Tierkot fein in der Luft verteilt, das kann gesundheitlich bedenklich sein.

Wäre ein Laubsauger-Verbot möglich?

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist eine Verordnung des Bundes. Den Ländern wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten zu treffen. Baden-Württemberg hat davon keinen Gebrauch gemacht. Konkret heißt das laut Lore Mauch, stellvertretende Leiterin beim Amt für Umweltschutz: Obwohl immer wieder Anträge in Bezirksbeiräten gestellt werden, in denen ein Verbot von Laubbläsern gefordert wird, kann Stuttgart weder für einen Stadtbezirk noch für das gesamte Stadtgebiet ein solches aussprechen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

Sind Akku-Laubsauger eine Alternative?

„Sie sind leiser als benzinbetriebene Geräte und damit eine Alternative für den Lärmschutz“, sagt Mauch. Das Problem für die Umwelt bestehe jedoch auch bei diesen Geräten. Bei der AWS sind Stand heute 25 Akku-Laubbläser und vier benzinbetriebene Geräte im Einsatz. Der Eigenbetrieb würde ganz auf Laubbläser verzichten, wenn genügend Personal zur Verfügung stände, um das Laub zu beseitigen.

Wo entsorgt man das Laub?

Das Laub kann über die Biotonnen entsorgt oder in Papiersäcken bei der Grüngutsammlung in der Zeit von September bis November auf Bestellung unter Telefon 216-88700 abgegeben werden. Diese kann jeder Haushalt zweimal im Jahr kostenlos in Anspruch nehmen. Wer darüber hinaus Laub von Bäumen, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, zusammenkehrt, wird bei der Entsorgung von der AWS unterstützt: Die zuständige Betriebsstelle holt die Säcke auf einen Anruf hin ab. Auf einigen öffentlichen Grünflächen werden zudem Laubgitter aufgestellt, in die Laub eingefüllt werden kann.