Die Gastronomie hat auch Innen geöffnet. Hier gelten besondere Regeln. Sport und Therapien sind wieder möglich. Ein Überblick.

Leonberg - Was gilt konkret von Montag an, wenn die Inzidenzwerte unter 100 bleiben? Die Gastronomie darf sowohl Innen- als auch Außenbereiche zwischen 6 und 21 Uhr öffnen, heißt es seitens des Landratsamtes. Dabei ist jeweils ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch einen tagesaktuellen Test für die Gäste vorschreibt, alternativ einen Impfpass oder eine Genesenen-Bescheinigung.

 

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Die Fläche je Gast ist im Inneren genau begrenzt und die Kontaktdaten der Gäste müssen analog oder digital dokumentiert werden. Auch Betriebskantinen dürfen wieder öffnen.

Der Einzelhandel darf im Rahmen der „Click&Meet“-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kundin oder einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. Die generelle Testpflicht bei Friseuren entfällt. Betriebe für körpernahe Dienstleistungen, etwa Massagepraxen, dürfen öffnen.

Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport ist draußen in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Minigolfanlagen, und ähnliche Freizeiteinrichtungen können im Freien von bis zu 20 Personen genutzt werden. Freibäder dürfen aufmachen. Für das Leobad wird an einem Öffnungskonzept gearbeitet.

Hotels und Pensionen dürfen touristische Gäste empfangen; dabei müssen Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.

Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen. Im Freien können wieder Kulturveranstaltungen sowie Spitzen- sportveranstaltungen mit bis zu 100 Besuchern stattfinden. Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen dürfen in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden.

Tanz- und Sportkurse oder Blasinstrument-Unterricht sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt. Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülern möglich. Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung gestattet. Private Treffen draußen oder daheim sind wieder mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt, (Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt). Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen.

Wer ist von der Schnelltestpflicht befreit?

Geimpfte, die eine seit 14 Tagen abgeschlossene Impfdokumentation vorlegen und keine Symptome aufweisen, sind von der Schnelltestpflicht im Einzelhandel und der Gastronomie befreit. Das gilt auch für Genesene, die eine personalisierte Bescheinigung über den positiven PCR-Test nachweisen müssen (inklusive Testat und Datum). Die Bescheinigungen müssen bei den jeweiligen Arztpraxen, den Laboren oder auch dem Gesundheitsamt angefordert werden – immer in Abhängigkeit davon, wer den PCR-Test beauftragt hat, denn nur dort ist auch der Befund archiviert. Seit der Infektion müssen wenigstens 28 Tage und höchstens sechs Monate vergangen sein.