Sollte das bis zum Wochenende so bleiben, treten am Montag, 17. Mai, die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes in Kraft.

Leonberg - Seit diesem Montag, 10. Mai, liegt der Inzidenzwert im Landkreis Böblingen unter 100. Das teilt das Landratsamt am Mittwochvormittag mit. „Wird er an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten, sind die Regelungen der Bundesnotbremse hinfällig. Nach sieben Tagen in Folge entfällt die Testpflicht in den Kindertageseinrichtungen“, heißt es in der Pressemitteilung der Kreisbehörde.

 

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Am Montag war der Landkreis Böblingen bei 92,4, derzeit hält sich diese Tendenz. Bleibt das auch in den kommenden Tagen so, wäre am Samstag, 15. Mai, der fünfte Tag in Folge, an dem diese Marke unterschritten wird. Ab dem übernächsten Tag wäre dann die „Bundesnotbremse“ hinfällig und die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg treten in Kraft.

Das wäre dann im Landkreis Böblingen ab Montag, 17. Mai, der Fall. Was das nach derzeitigem Stand der Corona-Verordnung des Landes bedeutet, haben wir unten im Artikel zusammengefasst.

Zur Gastronomie sehe die derzeitige Verordnung noch keine Änderungen vor, heißt es aus dem Landratsamt. Das Land plane aber gestufte Öffnungsschritte ab einer Inzidenz unter 100, die beispielsweise auch die Außengastronomie mit einbeziehen soll.

Überarbeitete Corona-Verordnung

Die überarbeitete Corona-Verordnung solle dem Sozialministerium zufolge an diesem Donnerstag, 13. Mai, erlassen werden und am Freitag, 14. Mai, dann in Kraft treten. Zu den genauen Inhalten könne man noch keine Aussagen treffen.

Eine weitere Folge der sinkenden Inzidenzzahlen ist: Die Allgemeinverfügung des Landkreises Böblingen zur Testpflicht in den Kindertageseinrichtungen sieht vor, dass diese außer Kraft tritt, wenn der Inzidenzwert 100 an sieben Tagen in Folge unterschritten wird (hier zählt jeder Tag). Auch diese sieben Tage wären am Montag, 17. Mai, erfüllt.

Alle wichtigen Infos im Netz

Auf der Corona-Informationsseite des Landkreises Böblingen, www.lrabb.de/start/Aktuelles/coronavirus.html, ist die jeweils aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes verlinkt und viele andere Informationen zusammengefasst.

Was gilt, wenn die Corona-Verordnung des Landes in Kraft tritt?

Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind dann wieder mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt (Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt). Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen am Tag oder bei Nacht.

Einzelhandel Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind geöffnet, der sonstige Einzelhandel darf neben „Click & Collect“ auch „Click & Meet“ anbieten, ohne dass ein negatives Testergebnis vorgezeigt werden muss. Auch nicht medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik- oder Nagelstudio dürfen wieder öffnen; auch hier muss kein tagesaktueller negativer Corona-Test mehr vorgelegt werden.

Schulen Für die Schulen gilt weiterhin Testpflicht und Wechselunterricht vor, sofern und soweit dies zur Wahrung des Mindestabstands erforderlich ist. Nachhilfeunterricht ist in Gruppen bis maximal fünf Schüler wieder möglich. Unterricht in Musik,- Kunst- und Jugendkunstschulen sind im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen möglich.

Kultur Museen, Gedenkstätten, Galerien, zoologische und botanische Gärten dürfen Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung und Dokumentation der Kontaktdaten empfangen, auch hier ohne dass ein tagesaktueller negativer Coronatest erforderlich ist.

Sport darf im Freien und auf Außen- und Innensportanlagen kontaktarm mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten ausgeübt werden. Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen im Freien mit bis zu 20 Kindern kontaktarmen Sport in Gruppen ausüben.